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Vereinssatzung

Satzung des Bundesverbandes Naturwacht e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Naturwacht“.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Bundesverband Naturwacht e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock (Mecklenburg-Vorpommern).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Vertretung der Interessen der hauptberuflichen Naturwachtmitarbeiter/innen in Deutschland
    • Öffentlichkeitsarbeit, mit der dieser Berufsstand eine Inwertsetzung bei der Bevölkerung erfahren soll
    • die Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für die Betreuung von Schutzgebieten durch eine Naturwacht
    • die Vertretung der deutschen Naturwachtmitarbeiter/innen bei der I.R.F. (International Ranger Federation)
    • die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Naturschutzorganisationen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Umweltstiftung WWF-Deutschland, die das Vereinsvermögen ihrerseits ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die einen beruflichen Bezug zum Naturschutz hat und bereit ist, die hauptamtliche Betreuung von Schutzgebieten zu fördern.
  2. Natürliche und juristische Personen sowie Minderjährige können durch Vorstandsbeschluss als Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat den Ausschluss der nächsten regulär einberufenen Mitgliederversammlung vorzutragen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von ordentlichen Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich mit fachlich-beruflichen Problemen an den Verein zu wenden.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    d) Wahl und Abwahl des Vorstands
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    g) Wahl der Kassenprüfer
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagungsordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Stellvertreter anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 3 erschienene stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung definiert werden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von ihrer Vertretungsmacht sollen nur Gebrauch machen der 1. Stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 2. Stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 1. Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretungsmacht ist damit nicht eingeschränkt.

 

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagungsordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist auch berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Aufgaben und Anstellungsbedingungen zu regeln. Der Vorstand kann Fach- und Arbeitsausschüsse bilden.

 

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des Vorstands erfolgt grundsätzlich in geheimer Wahl. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so beruft der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Der erste von den Gründungsmitgliedern gewählte Vorstand bleibt bis zur ersten darauf folgend einberufenen Mitgliederversammlung im Amt. Die erste einberufene Mitgliederversammlung wählt einen neuen Vorstand.

 

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einem Monat soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 16 Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Umweltstiftung WWF-Deutschland, die das Vereinsvermögen ihrerseits ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.