Für die Vorstandsarbeit beschließt der Vorstand nachfolgende Geschäftsordnung:
Artikel 1
Vorstandssitzungen sind zeitlich im voraus für das Geschäftsjahr zu planen.Artikel 2
Der Vorsitzende übernimmt die Einladung zur Vorstandssitzung und stellt die Tagesordnung für die nächstfolgende Sitzung anhand von Anträgen der Vorstandsmitglieder auf.Artikel 3
Ständige Tagesordnungspunkte einer Vorstandssitzung sind:Artikel 4
Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, übernimmt der 2. stellvertretende Vorsitzende die Leitung der Sitzung.Artikel 5
Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zuerst dem jeweiligen Antragsteller bzw. dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. Zur Sache selbst darf bei Anträgen zur Geschäftsordnung nicht gesprochen werden. Über einen Antrag auf "Schluss der Debatte" ist unverzüglich abzustimmen. Ergibt sich eine Mehrheit für den Antrag, dürfen Ausführungen zum letzten Beratungsgegenstand auch unter "Verschiedenes" nicht mehr gemacht werden.Artikel 6
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Im übrigen gelten die Satzungsvorschriften.Artikel 7
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder Dritte zu der Sitzung hinzuziehen oder ihnen die Anwesenheit während der Sitzung gestatten. Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen in Anwesenheit Dritter nicht abschließend entschieden werden.Artikel 8
Über die Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:Artikel 9
Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied geführt wird. Die Anschrift der Geschäftsstelle ist im Schriftverkehr anzugeben.Artikel 10
Das in der Geschäftsstelle anfallende Schriftgut ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und aufzubewahren. Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Eine vorübergehende Überlassung von Vereinsakten ist möglich.Artikel 11
Die Aufteilung der vom Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführung zu erledigenden Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder regelt eine "Anlage zur Geschäftsordnung".Artikel 12
Geschäftsordnung und Anlage zur Geschäftsordnung sind für die Mitglieder des Vorstandes verbindlich. Dieses wird durch die Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder erklärt.Der gesamte Vorstand gibt sich einstimmig folgenden Geschäftsverteilungsplan:
Vorsitzender:
1. Stellvertreter:
2. Stellvertreter:
4. Vorstandsmitglied:
5. Vorstandsmitglied: